Statuten des Vereins pro Humanitas
Art. 1 Name und Sitz
- Unter dem Namen pro Humanitas besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB).
- Der Sitz des Vereins ist in Lindenhofweg 27, 3855 Brienz.
Art. 2 Zweck
Der Verein bereitet Menschen darauf vor, in Krisenzeiten autark und selbstverantwortlich zu leben, insbesondere im Bereich der Gesundheitspflege und Ernährungssicherheit sowie zur Unterstützung von Behörden und Gesellschaft in Krisenzeiten. Er schliesst dabei eine Lücke zwischen behördlicher Krisenvorsorge und den individuellen Möglichkeiten der Bevölkerung. Der Verein arbeitet mit interessensverwandten Organisationen im In- und Ausland zusammen und unterstützt Bestrebungen zur Vermittlung von Wissen und Fähigkeiten, insbesondere durch Forschung, Information und Bildung. Der Verein setzt sich für ein gesundes und nachhaltiges Leben im Einklang mit der Natur ein.
Zur Erfüllung des Zwecks gehören unter anderem:
- Errichtung, Ausbau, Erhaltung und Pflege eines Waldgartens mit einem Lehrpfad für essbare Wildpflanzen;
- Naturschutzaktivitäten und die Entwicklung der Pflanzensammlung;
- Führungen, Ausstellungen, botanische und kulturelle Veranstaltungen;
- Massnahmen zur schulischen und ausserschulischen Bildung und zur Öffentlichkeitsarbeit;
- Kooperation mit und Beteiligung an Organisationen mit verwandten Zielsetzungen;
- Kooperation mit und Beratung von Behörden zur Krisenvorsorge;
- die Möglichkeit, Liegenschaften zu pachten, erwerben und veräussern.
Der Verein verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn.
Art. 3 Mittel
- Zur Verfolgung des Vereinszwecks verfügt der Verein über die folgenden Mittel:
- Mitgliederbeiträge
- Spenden und Zuwendungen
- Erlöse aus Vereinsaktivitäten
- Weitere Einnahmen
- Die Höhe der Mitgliederbeiträge wird durch die Generalversammlung festgelegt.
- Die Höhe der Beiträge kann von der Generalversammlung geändert werden.
Art. 4 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die den Vereinszweck unterstützt. Es werden folgende Mitglieder unterschieden:
- Ausserordentliche Mitglieder und juristische Personen Haben kein Stimmrecht. Dürfen sich im Verein engagieren.
- Vollmitglieder
Haben Stimmrecht. Dürfen ein Amt bekleiden. - Ehrenmitglieder
Haben kein Stimmrecht. Dürfen ein Amt bekleiden.
- Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
- Der Austritt erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand und ist jederzeit zum Ablauf eines Vereinsjahrs möglich.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss der Generalversammlung ausgeschlossen werden, wenn es den Interessen des Vereins zuwiderhandelt.
Art. 5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- Die Generalversammlung
- Der Vorstand
Art. 6 Generalversammlung
- Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
- Die ordentliche Generalversammlung findet einmal jährlich statt.
- Eine ausserordentliche Generalversammlung kann einberufen werden, wenn der Vorstand dies beschliesst oder ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich verlangt.
- Die Generalversammlung hat folgende Befugnisse:
- Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung
- Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands
- Genehmigung der Jahresrechnung
- Wahl bzw. Bestätigung des Vorstands
- Festlegung der Mitgliederbeiträge
- Änderung der Statuten
- Auflösung des Vereins
- Bei Stimmengleichheit gibt der Präsident den ausschlaggebenden Stich.
Art. 7 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern.
- Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt 5 Jahre. Wiederwahl ist möglich.
- Der Vorstand konstituiert sich selbst und führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
- Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und entscheidet über alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten sind.
Art. 8 Zeichnungsberechtigung
Der Verein wird verpflichtet durch die Einzelunterschrift von Präsident oder Vizepräsident.
Art. 9 Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Art. 10 Auflösung oder Fusion des Vereins
Die Auflösung oder Fusion des Vereins kann durch Beschluss der Generalversammlung erfolgen, wenn mindestens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder zustimmen.
- Bei Auflösung des Vereins werden Gewinn und Kapital einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichen Zwecks steuerbefreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz zugewendet.
- Eine Fusion kann nur mit einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichen Zwecks von der Steuerpflicht befreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz erfolgen.
Art. 11 Inkrafttreten
Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 15. Dezember 2024 angenommen und treten sofort in Kraft.


